Neutralitätspflicht von Staatsorganen bei Wahlen – eine Falle, auf deren Zuschnappen die AfD nur wartet.

Wir sollten ihr nicht diesen Gefallen erweisen

Neutralitätspflicht von Staatsorganen bei Wahlen – eine Falle, auf deren Zuschnappen die AfD nur wartet. Wir sollten ihr nicht diesen Gefallen erweisen Aufregung über den Mannheimer Oberbürgermeister [http://kommunalinfo-mannheim.com/2018/10/23/neujahrsempfang-im-rosengarten-absage-fuer-aufstehen-gegen-rassismus/]:
Er ließ ausrichten, dass er einen namentlich gegen die AfD gerichteten Infostand von „Aufstehen gegen Rassismus“ beim traditionellen Neujahrsempfang 2019 im Rosengarten nicht zulassen werde. Das ist in der Tat schwere Kost für Menschen, die versuchen, im Sinne einer solidarischen Gesellschaft jede Form von Rassismus und völkischem Gedankengut zu bekämpfen und damit selbstverständlich auch die AfD.

Wechselt der OB die Seite? Auf gut deutsch: „Hat er sie noch alle?“

Der OB ist Gastgeber des Neujahrsempfangs. Dieser findet im Vorfeld der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 statt. Die Staatsorgane sind verfassungsrechtlich zu absoluter Neutralität in Wahlkampfzeiten verpflichtet (s.u. eine Zusammenfassung der rechtlichen Betrachtung hierzu durch den Landes-Innenminister). Wann genau die „Neutralitätspflicht“ beginnt, ist nicht gesetzlich, sondern nur richterrechtlich definiert. Wenn die gesetzliche Neutralitätspflicht verletzt wird, ist dies ein Grund zur Wahlanfechtung:
§ 22 Gemeindeordnung Baden-Württemberg: Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe
(1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflußt werden konnte, daß 1. der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, (…) des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben (…)

Abgesehen davon, dass eine demokratische Wahl wirklich alle Kandidierenden gleich behandeln muss (auch wenn man einige für unausstehlich hält), und somit ausschließlich der/die Wählende darüber  entscheidet, welche Partei bzw. welche*e Kandidat*in „gut“ oder „schlecht“ ist, empfiehlt es sich, peinlich genau auf die Einhaltung dieser Logik zu achten. Verstöße hiergegen, die vor Gericht als solche festgestellt werden, liefern jederzeit den Grund für eine Wahlanfechtung.

Preisfrage:
Was geschieht, wenn die AfD die ihr gebotene Möglichkeit nutzt, gegen eine Neutralitätsverletzung z.B. des Mannheimer  Oberbürgermeisters gerichtlich vorzugehen und damit die Anfechtung der Kommunalwahl erreicht? Die Märtyrer-Partei AfD könnte sich auf die Wahlwiederholung echt freuen. Dazu braucht man kein Prophet zu sein. Das kann antifaschistisch und demokratisch gesonnenen Menschen nicht gleichgültig sein! Es gibt 1.000 andere Gelegenheiten, die AfD namentlich politisch anzugreifen als die paar Stunden OB-Empfang.

Diese Gelegenheiten sollten wir nutzen und in die oben beschriebene Falle nicht hineintappen.
Thomas Trüper, Stadtrat DIE LINKE

Neutralitätsgebot:

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1721
Antwort

Mit Schreiben vom 28. März 2017 Nr. 2-2206.0/46 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage [des Abgeordneten Rülke, FDP/DVP] wie folgt:

1. Welchen Neutralitätspflichten unterliegen Amtsträger in Wahlkämpfen?
2. Welchen Neutralitätspflichten unterliegen Oberbürgermeister in Wahlkämpfen?

3. Welchen Neutralitätspflichten unterliegen Beigeordnete in Wahlkämpfen?

Zu 1. bis 3.:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125) und des Staatsgerichtshofs (jetzt: Verfassungsgerichtshofs) Baden-Württemberg (ESVGH 31, 81) besteht für Staatsorgane im Vorfeld von Wahlen eine Neutralitätspflicht. Danach ist es den Staatsorganen im Hinblick auf das Demokratieprinzip und das Recht der Parteien auf Chancengleichheit von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung der Wähler zu beeinflussen. Diese Grundsätze gelten auch für kommunale Organe und für kommunale Wahlen. Oberbürgermeister und Bürgermeister als Organe der Gemeinde und Beigeordnete als deren ständige Vertreter unterliegen dieser verfassungsrechtlichen Neutralitätspflicht in Wahlkämpfen. Als Beamte auf Zeit haben sie zudem nach § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) bei
politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Diesen Pflichten steht es nicht entgegen, dass sie sich im Rahmen der Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung der öffentlichen Wahrnehmung als Privatpersonen an Wahlkämpfen beteiligen. Sie haben dabei jedoch auf eine klare Trennung zwischen Amt und persönlichem Engagement im Wahlkampf zu achten.