Hauchdünne Mehrheit im Gemeinderat für die Umsetzungsrichtlinien zum 12-Punkteprogramm für preisgünstiges Wohnen

Diese Etappe ist geschafft: Der Gemeinderat hat am 3. Mai die Umsetzungsrichtlinien mit den Stimmen von SPD, Grünen, Linken und von Stadtrat Ferrat sowie mit der Stimme des Oberbürgermeisters verabschiedet. Zwei Stadträte fehlten bei der Abstimmung: Herr Beisel von der FDP und der NPD-Mann Hehl. 24 JA, 23 NEIN und keine Enthaltung – so wird in Mannheim also mit Ach und Krach vernünftige und soziale Politik durchgesetzt.

Alle an solcher Politik Interessierten sollten sich diesen eigentlich unhaltbaren Zustand genau merken bis zur Kommunalwahl nächstes Jahr im Mai!

Positiv zu vermerken: Es gab eine beachtliche Versammlung von „außerparlamentarischen“ Befürworter*innen des 12-Punkteprogramms vor dem Sitzungssaal.

Mit dieser Entscheidung ist es jetzt klar:

  1. Bei größeren Wohnungsbauprojekten (d.h. mehr als 10 Wohneinheiten) muss ein Anteil von 30% der Wohneinheiten, mindestens aber von 20% der Fläche als „preisgünstige“ Mietwohnungen angeboten werden („Sozialquote“). Dies kann einerseits durch Inanspruchnahme von Landeswohnraumförderung geschehen. Dann muss der Bauträger zu 33% unter dem Mietspiegelpreis für Neubauwohnungen vermieten – das sind im Moment 7,50 Euro/m² Kaltmiete. Der Mieter braucht dann einen „B-Schein“, den es nur innerhalb gesetzlicher Einkommensgrenzen gibt (untere Einkommen). Die Miete wird vom Sozialamt der Stadt Mannheim regelmäßig überprüft.
    Ein Bauträger kann sich aber auch für die kommunale Förderung entscheiden. Dann erhält er bei städtischen Grundstücken den Bauplatz nicht zum jeweils erzielbaren Höchstpreis, sondern zum Bodenrichtwert. Dann muss er auch die 30%-Quote erfüllen und 33% unter Mietspiegel anbieten. Diese Verpflichtung wird im Grundbuch gesichert. Die Einkommensgrenzen sind weiter gefasst (mittlere Einkommen).
    Bei Privatgrundstücken, für die erst Baurecht erteilt werden muss, gelten die gleichen Verpflichtungen wie bei städtischen Grundstücken. Sie werden über Städtebauliche Verträge und das Grundbuch gesichert
  2. Die Stadt hat nun die – wie eben erwähnt – die Möglichkeit, eigene Grundstücke mit klarer Zweckbindung „unter Wert“ zu verkaufen. Wenn ein Bauträger mehr als 30% preisgünstige Wohnungen erstellt, kann er bis zu 70% Preisnachlass bekommen.
  3. Städtische Wohnungsbau-Grundstücke werden nur noch nach Konzeptvergabe veräußert oder in Form des Erbbaurechts überlassen. Das heißt einerseits, dass die erwähnte Sozialquote erfüllt werden muss; andererseits, dass über ein Ausschreibungsverfahren Interessenten darlegen müssen, welche Konzeptqualität sie bieten wollen: „Nutzungskonzept“ (einschließlich verbilligter Wohnraum, besondere Nutzergruppen u.ä.), „Städtebau/Architektur-Konzept“ und / oder „Ökologie/Freiraum-Konzept“. Auch hier gilt Gleiches für private Grundstücke mit neuem Baurecht.

Mit diesen Regelungen ist Einiges erreicht – aber sehr Vieles hängt auch im weiteren Verlauf immer wieder von den Mehrheitsverhältnissen ab. So muss der Gemeinderat wie bisher auch bei jeder einzelnen Grundstücksvergabe zustimmen.

Ein weiterhin offenes Thema

Besonders gravierend ist, dass auf den Konversionsgeländen i.d.R. die städtische Tochter MWSP Eigentümerin ist und nicht die Stadt selbst. Auch hat die städtische Tochter GBG eigene Grundstücke. Dazu heißt es in dem Beschlusstext:

„Ob und in welchem Umfang auch städtische Tochtergesellschaften, z.B. die MWSP im Rahmen der Entwicklung von Konversionsflächen, Verbilligungen gewähren können um die wohnungspolitischen Ziele der Stadt zu unterstützen ist im Einzelfall auch vor dem Hintergrund des jeweiligen Unternehmenszweck zu prüfen und durch die zuständigen Aufsichtsräte der Gesellschaften zu entscheiden.“ Und weiter, nochmals zur Verdeutlichung: „Eine direkte Ableitung eines Anspruchs auf Verbilligung an städtische Tochtergesellschaften oder auf die Höhe einer ggf. gewährten Verbilligung ist allein auf Grundlage der Richtlinie der Stadt nicht möglich.“ (V145/2018, S. 20)

Das heißt z.B. für Spinelli: Hier muss der Aufsichtrat der MWSP GmbH entscheiden. Die Mehrheitsverhältnisse sind hier 6:6 plus die Stimme des OB. Der Aufsichtsrat wird einer verbilligten Abgabe nur zustimmen, wenn die MWSP vom Gemeinderat die entgehenden Einnahmen in irgendeiner Weise ersetzt bekommt. Hier gilt dann wieder das eingangs Gesagte. Es bleibt spannend!

Thomas Trüper, Stadtrat DIE LINKE