Der Mannheimer Gemeinderat hat auf Vorschlag der Verwaltung (Dezernat I unter Christian Specht, CDU) die Allgemeine Polizeiverordnung nach teils kontroversen Diskussionen
Idyll unter Bäumen in der Wasserturmanlage. Da zögert selbst der Kommunal Ordnungsdienst, Knöllchen zu verteilen.
„aktualisiert“. Die letzte Fassung stammte aus 2010. Bei dieser Verordnung geht es um die
„ Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren im Stadtkreis Mannheim “
(so die offizielle Widmung). Nun hat also der Kommunale Ordnungsdienst wieder eine passende Rechtsgrundlage für sein Einschreiten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerettet werden muss. Aber hat er die tatsächlich, und geht es immer um die Sicherheit der Bürger*innen, um Gefahrenabwehr?
„Nulla poena sine lege“ – Keine Strafe ohne Gesetz:
Nach diesem altrömischen Prinzip funktioniert die Polizeiverordnung mit ihrem Katalog untersagter Verhaltensweisen. Verstößt man dagegen und begeht somit eine Ordnungswidrigkeit, setzt es – unter Umständen – ein Bußgeld, zwischen 5 und 5.000 Euro. Aber eben nur unter Umständen. Denn ein Verbot auszusprechen ist leicht, es durchzusetzen ist schwierig bis unmöglich.
Die Konservativen sind jedoch der unumstößlichen Überzeugung, positives Stadtleben könne nur gelingen, wenn der Teil der Bevölkerung, der sich nicht „richtig“ benehme, polizeilich in Schach gehalten werde. Dafür bräuchte es nach dieser Logik dann aber sicher je 50 Stadtbewohner*innen eine*n Aufpasser*in (Auswärtige und Touristen in der Stadt nicht mitgerechnet). Deswegen fordern insbesondere CDU und Mannheimer Liste beharrlich eine erhebliche Aufstockung des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD). Aber selbst bei Verdoppelung und Verdreifachung ist es nicht möglich, die Überwachung des ruhenden Verkehrs und gleichzeitig des tausendfachen Gassi-Gehens zu bewerkstelligen, und dann noch ein Auge auf die alkoholkranken Menschen auf den Plätzen der Stadt zu haben und auch noch das Taubenfüttern zu unterbinden, womit ja nur ein Bruchteil der durchzusetzenden Verbote benannt ist.
Die Grenzen jeder Polizeiverordnung
Damit sind schon die Grenzen einer jeglichen Polizeiverordnung skizziert: Mit polizeilichen Mitteln eine lebenswerte, einigermaßen saubere Stadt erzielen zu wollen, die auch noch einen Hauch von Liberalität spüren lässt, ist ein Unding. Dennoch mag es da und dort und dann und wann – wenn jede vernünftige Ansprache ins Leere geht und Rücksichtslosigkeit gegenüber den anderen Menschen für diese zur Plage wird – notwendig sein, wirklich und merklich einzuschreiten. Und dafür braucht es eben eine Rechtsgrundlage. Vor allem aber braucht es in dicht besiedelten Räumen positive Maßnahmen für ein gedeihliches Zusammenleben. Das mögen schlicht Informationen sein über tatsächliche Gefahren (z.B. Grillen bei vollkommen ausgetrockneter Umgebung) oder über den Zusammenhang zwischen dem Füttern von Wildtieren und einer unverträglich hohen Präsenz z.B. von Wasservögeln auf Liegewiesen oder Ratten in der Stadt. Zu positiven Maßnahmen zählen aber auch und v.a. Einrichtungen, die das vernünftige Verhalten ermöglichen oder fördern: Beispielsweise – wie inzwischen realisiert – sehr viele Mülltonnen am Rande der Neckarwiese. Nicht realisiert ist das Vorhandensein von Toiletten in dieser Freizeit- und Feierzone, so dass die Anwohner*innen, deren Terrassen an die Neckarwiese grenzen, seit
Jahren Klage führen, obwohl es doch schon ewig in der Polizeiverordnung heißt:
„§3, (3): In vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren und unmittelbar frei
zugänglichen Haus- oder Grundstücksein- /-zugängen ist untersagt: (…) 2. das
Verrichten der Notdurft.“
Die Pflicht, für lebenswertes städtisches Leben die Rahmenbedingungen zu schaffen
Die Auseinandersetzung mit alkoholkranken und sonstig drogenabhängigen
Menschen vor allem über das Ordnungsrecht und Ordnungsdienst ist ein
gravierendes Beispiel für erstens aussichtsloses, zweitens
menschenverachtendes und drittens auch noch verantwortungsloses Agieren vor
allem der „konservativen“ Kräfte im Mannheimer Gemeinderat. Gewiss ist
niemand begeistert, dass eine gewisse Anzahl solcher oft auch wohnsitz- oder
obdachloser Menschen, kurz: „die Trinkerszene“, ihren Tag z.B. am zentralen
Paradeplatz verbringt, teilweise sehr laut und auf viele Menschen bedrohlich
wirkend.
Nun hatte die Verwaltung nach zweijährigen erfolglosen Anstrengungen, eine
geeignete Immobilie zu finden, dem Gemeinderat vorgeschlagen, ein
„alkoholakzeptierendes Aufenthalts- und Betreuungsangebot für die Trinker- und
Drogenszene in der Akademiestraße“ in einem zu errichtenden Gebäude
einzurichten (V268/2018). Für diesen Vorschlag stimmten am Ende nur SPD,
Grüne und LINKE sowie der OB. Alle anderen lehnten dieses Projekt mehrheitlich
ab. Das war am 26.6. Am 24.7. dann die Entscheidung über die neue
Polizeiverordnung mit „Verfeinerungen“ auch zu diesem Thema.
Zu dem bisher schon gültigen aber eben letztlich wirkungslosen §10 kommt ein
neuer Absatz 3 hinzu. Zunächst der Wortlaut der bisherigen Regelung:
„ § 10 Verhaltensbedingte Gefahren in der Öffentlichkeit
(1) Es ist untersagt, sich im Zustand von Trunkenheit oder unter Einfluss sonstiger berauschender Mittel auf Straßen, in unterirdischen Anlagen und Grün- und Freizeitanlagen und in vom öffentlichen Straßenraum unmittelbar frei zugänglichen Haus- oder Grundstücksein-/-zugängen aufzuhalten, sofern andere dadurch – insbesondere durch Lärmen oder Aufdringlichkeit – grob b elästigt oder behindert werden. (2) Auf Kinderspielplätzen und sonstigen Spielanlagen sowie in deren unmittelbarer
Nähe sind der Konsum alkoholischer Getränke und die Abgabe solcher Getränke verboten.“
Man merkt: diese Verbotsregel schreit eigentlich nach einem allgemeinen Verbot des Alkoholkonsums auf öffentlichen Straßen und Plätzen, wie es dem Land immer wieder abgefordert wird, wie es aber der Verfassungsgerichtshof eindeutig wegen unzulässiger Beschränkung der persönlichen Freiheit zurückgewiesen hat. Also beschreibt man die Folgen des Alkoholkonsums. Und wenn nun aber kein allgemeines Konsumverbot durchzusetzen ist, dann doch wenigstens in der rechtlichen Nische von Fahrgastunterständen! Und so schlug die Verwaltung folgende Ergänzung vor:
„Es ist untersagt, in den Fahrgastunterständen der Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs in Gruppengröße (mindestens zwei Personen) zu lagern oder dauerhaft zu verweilen (sich niederzulassen), um alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu konsumieren oder in einem nach außen deutlich sichtbaren Rauschzustand dort zu lagern oder dauerhaft zu verweilen (sich niederzulassen).“
Im Laufe der gemeinderätlichen Diskussion wurde dann noch der Bezug auf eine Gruppe mehrheitlich herausgenommen, so dass jetzt auch Einzelmenschen dort „lagern“ dürfen (der Begriff erinnert fatal an die „Landfahrer“-Vertreibung aus den Städten).
Der Bezirksbeirat Innenstadt/Jungbusch hat nach der Ablehnung des alkoholakzeptierenden Aufenthalts- und Betreuungsangebotes durch die rechte
Mehrheiti9m Gemeinderat das Thema sofort wieder auf seine Tagesordnung
gesetzt. Recht hat er!
Das Gerangel um die das Betreten von Rasenflächen – oder der Drang der Rechten, aus Mannheim eine polizeilich überwachte Puppenstube zu machen mit vorgegebenem Lebensstil
Stundenlang wurde in den Ausschüssen sowie dem Gemeinderat über das Betreten von Rasenflächen diskutiert. Traditionell sind die rechten Hardliner für ein generelles Verbot, Rasenflächen zu betreten. Das prägte schon die Diskussion 2010, allerdings aus rechter Sicht fat vergeblich. 2018 führte die Diskussion zu diffusen Formulierungen, weil die CDU auf einmal selbst nicht mehr wusste, was sie eigentlich will. Inzwischen ist in dieser Partei nämlich das „Junge-Mütter“- Fieber ausgebrochen. Schon in der Haushaltsrede der CDU musste das Baby der nachgerückten Stadträtin Dörr namentlich für schreckenerregende
Hochrechnungen seiner zu erwartenden Pro-Kopf-Verschuldung als Bürger dieser
Stadt herhalten. Dann erklärte auch noch die bei den Grünen nachgerückte junge
Mutter Dehmelt, wie sich das anfühlt, vom Kommunalen Ordnungsdienst angemacht zu werden, wenn man mit seinem Kind auf dem Rasen am Wasserturm sitzt. Darauf stellte die CDU nun den Änderungsantrag, dass in der Poilzeiverordnung ein Bürgerrecht verkündet werde: „Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Betreten von öffentlichen Rasenflächen in Grün- und Freizeitanlagen grundsätzlich erlaubt“. (Motto: Willst du wissen was erlaubt ist, schau in die Polizeiverodnung). Eine Ordnungswidrigkeit sei dagegen das „Betreten und die gegenständliche Inanspruchnahme von Anpflanzungen und Rasenflächen in den Schmuckanlagen Friedrichsplatz und Paradeplatz.“ Der arme Ordnungsdienst! Die Menschen in Mannheim finden die Rasenflächen gerade neben den Wasserspielen am Wasserturm so schmuck und einladend, dass sie darauf unter den Bäumen ihre Decken ausbreiten und den Schatten genießen. Der Ordnungsdienst lässt es vernünftigerweise geschehen und handelt –
juristisch betrachtet – nach dem Opportunitätsprinzip: Eingreifen nur, wenn es opportun ist. Am Wasserturm herrscht somit Idylle pur. Denn Mannheim ist eine urbane Metropole und kein Puppenhaus nach den Regeln einiger Hardliner. Übrigens wird dem Vernehmen nach im Rathaus über eine weitere Novellierung der Verordnung nachgedacht: Unter Bäumen soll das Sitzen und Liegen selbst in der Wasserturm per Aushang an den Bäumen nun doch freigegeben werden – kein Witz! Der Kampf um das Mannheimer „Wohnzimmer“ treibt immer wieder Blüten.
Zum Abschluss aber doch noch ein Monnemer Witz:
Steht ein Mann mit zwei Hunden an der Leine vor einem „Hundekottütenspender“, um sich gleich eine Tüte zu ziehen und das Geschäft der Hunde wegzupacken. Kommt der Kommunale Ordnungsdienst und fragt den Mann: „Wo sind Ihre zwei Hundekottüten, die sie mit sich zu führen haben?“ – „Sie wollen die erst hier ziehen? Sie haben trotzdem gegen § 6 Abs. 6 der Polizeiverordnung verstoßen: ‚Der Hundeführer ist verpflichtet, mindestens eine Hundekottüte oder ein anderes geeignetes Hilfsmittel (z. B. Plastiktüte oder Schachtel) für die Aufnahme und den Transport von Hundekot pro mitgeführtem Hund bei sich zu haben und auf Verlangen den Vollzugsbediensteten vorzuweisen.“
Bisher beschränkte sich die Polizeiverordnung auf den schlichten und sinnvollen Satz: „Wer einen Hund ausführt, ist verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, den der mitgeführte Hund (…) hinterlassen hat.“ Nun gibt es also endlich eine Durchführungsverordnung zur Beseitigung von Hundekot einschließlich der Möglichkeit von quasi Fahrscheinkontollen. Der Kontrollwahn lässt grüßen. Auch hier rettet nur das Opportunitätsprinzip.
Nachbemerkung: Mit der Werbewirtschaft (Prospekte) wird noch gesprochen
Das große Ärgernis für viele Stadtbewohner*innen, die überall in der Stadt herumfliegenden Prospekte, sollte bei der Novellierung der Polizeiverordnung aufgrund der zahlreichen und steten Beschwerden nun auch geregelt werden. Die Veranlasser der Prospektverteilung sollten haftbar gemacht werden: „§ 8 (…) Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse sind von Auftraggebern/-innen und Herausgebern/-innen unverzüglich zu entfernen.“ Die Herausgeber*innen sollten also alles, was nicht in den Briefkästen, sondern im Freien landet, höchstpersönlich (oder durch zu bezahlende Handlanger) einsammeln – ansonsten Bußgeld bis 5.000 Euro!
Die Verwaltung hielt es jedoch für opportun, diesen diesen Unterpunkt von der Tagesordnung abzusetzen bzw. die Neufassung des Paragrafen 8 zurückzuziehen. Man sei noch im Gespräch mit der Werbewirtschaft. Im Zweifelsfalle enden diese Gespräche mit einer „Selbstverpflichtung“ der Prospektverteilenden Firmen. Wie wäre es, dann auch eine Selbstverpflichtung der „Trinkerszene“ anzustreben?
Thomas Trüper, Stadtrat DIE LINKE